Finanzierung

Mehrere Stapel mit Münzen.

Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung über den Gesundheitsfonds, der beim Bundesamt für Soziale Sicherung als Sondervermögen des Bundes geführt wird. In den Gesundheitsfonds fließen alle Beitragseinnahmen der Krankenkassen, d. h. alle Einnahmen, die sie über den einheitlichen Beitragssatz und die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze eingenommen haben. Dazu kommt ein Bundeszuschuss aus Steuermitteln. Die Bundesbeteiligung wird seit 1. Januar 2004 zur pauschalen Abgeltung der zahlreichen versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet, so u. a. als Ausgleich für beitragsfreie Versicherungszeiten von Frauen im Mutterschutz oder für die deutlich geminderten Krankenversicherungsbeiträge von Hartz IV-Empfängern.

Beitragssatz paritätisch getragen

Seit 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Können Krankenkassen ihre Ausgaben durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken, müssen sie die entstehende Finanzierungslücke kassenindividuell durch prozentuale Zusatzbeiträge schließen.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird seit dem 1. Januar 2019 wieder von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch getragen. Von 2015 bis 2018 musste er von den Arbeitnehmern allein beglichen werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag - Schätzerkreis

Zentrale Rolle bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages spielt der GKV-Schätzerkreis - bestehend aus Bundesamt für Soziale Sicherung, Bundesgesundheitsministerium und GKV-Spitzenverband. Regelmäßig im Jahr treffen sich die Experten, um die Finanzsituation des Gesundheitsfonds (Einnahmen-/Ausgabensituation) einzuschätzen. Auf ihrer Herbstsitzung geben sie eine Empfehlung für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das kommende Jahr ab, den die Bundesregierung anschließend jeweils zum 1. November festlegt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab.

Dokumente und Links

Krankenkassenliste

Sie möchten eine bestimmte Krankenkasse erreichen oder sich einen Überblick verschaffen, welche Kasse in Ihrem Bundesland geöffnet ist? Hier finden Sie eine Liste aller Kassen inkl. der Zusatzbeitragssätze.